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ÖGAM-Statuten

S A T Z U N G E N

der österreichischen Gesellschaft für Allgemeinmedizin

und Familienmedizin

 

Paragraph 1

Der Verein führt den Namen: Österreichische Gesellschaft für Allgemeinmedizin und
Familienmedizin (ÖGAM), ZVR: 112715314

Sitz der Gesellschaft: 1090 Wien, Alserstraße 4
c/o Wiener Med. Akademie für Ärztliche Fortbildung und Forschung

Die Formulierungen in diesen Statuten sind geschlechtsneutral zu betrachten.

Paragraph 2: Ziele und Zwecke des Vereins

Die ÖGAM ist ein gemeinnütziger Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist. Sie fungiert als Dachverband der allgemeinmedizinischen Vereinigungen und Gesellschaften in den einzelnen Bundesländern.
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Wissenschaft und der Wissensvermittlung in der Allgemeinmedizin. Sie dient damit der Allgemeinheit auf geistigem und kulturellem Gebiet.

Paragraph 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 2 und 3 angeführten ideellen  und materiellen Mittel erreicht werden.

Als ideelle Mittel dienen:

  • 1. die systematische Erarbeitung der wissenschaftlichen Grundlagen allgemeinmedizinischer Tätigkeit
  • 2. deren Darstellung in der Öffentlichkeit u. a. durch Herausgabe von Publikationen und Mitteilungen
  • 3. die Förderung der Ausbildung, der Weiterbildung und Fortbildung,
  • 4. das Sammeln und Austauschen von Lehrstoff
  • 5. die Auswertung des Lehrerfolges
  • 6. die Erforschung der Lehrpraxis in Theorie und Praxis
  • 7. die Qualitätssicherung in der Allgemeinmedizin,
  • 8. die Veranstaltung bzw. Mitveranstaltung und Unterstützung allgemeinmedizinisch-wissenschaftlicher Vorträge, Diskussionen, Kongresse und Tagungen,
  • 9. die Beratung und Unterstützung der Entscheidungsträger in Politik,  Sozialversicherung und Standesvertretung (Ärztekammer) vom Standpunkt der Forschung und Wissenschaft in den die Allgemeinmedizin betreffenden Fragen,
  • 10. die Förderung der Kooperation und Koordination zwischen den Mitgliedern, die Unterstützung ihrer Tätigkeit und die gesamtösterreichische Vertretung ihrer Interessen.

Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
1. Mitgliedsbeiträge der ordentlichen Mitglieder
2. Mitgliedsbeiträge der außerordentlichen Mitglieder
3. Mitgliedsbeiträge der fördernden Mitglieder
4. Erträgen aus Tagungen, Kongressen und Publikationen
5. Spenden und Zuwendungen von anderer Seite

Auf Beschluss des Vorstandes kann die ÖGAM Mitglied von internationalen Gesellschaften für Allgemeinmedizin werden.
Auf Beschluss kann die ÖGAM mit anderen Ärztevereinigungen und Organisationen zusammenarbeiten (z.B. Veranstaltungen bzw. Organisation von Kongressen und Fortbildungsveranstaltungen) und auch kooperatives Mitglied von Gesellschaften sein, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.
Der Verein kann sich zur Erfüllung des Vereinszweckes auch Erfüllungsgehilfen bedienen.

Paragraph 3 a: Zweigvereine

Die Errichtung von juristisch selbständigen Zweigvereinen ist zulässig, sofern der Zweigverein die Ziele und Zwecke der ÖGAM mitträgt. Die Statuten eines Zweigvereines müssen vom Vorstand der ÖGAM genehmigt werden. Ein Zweigverein hat mindestens zwei Mitglieder der ÖGAM in die Generalversammlung aufzunehmen und dort mit Stimmrecht auszustatten und mindestens zwei Mitglieder der ÖGAM in den Vorstand zu kooptieren.
Bei Auflösung eines Zweigvereines oder Statutenänderungen desselben, die von der ÖGAM nicht genehmigt werden  fallen die Rechte am Namen desselben der ÖGAM zu.

Paragraph 4

Die Gesellschaft besteht aus:

1. Ordentlichen Mitgliedern
2. Außerordentlichen Mitgliedern
3. Fördernden Mitgliedern
4. Ehrenmitgliedern

Die Mitgliedschaft für ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder erfolgt durch
freiwillige Meldung und Verpflichtung auf die Satzungen. Sie wird erst nach Bestätigung
durch den Vorstand wirksam. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, die Ablehnung eines
Bewerbers um Aufnahme dem Antragsteller gegenüber zu begründen.

ad 1) Ordentliches Mitglied kann jede allgemeinmedizinische Gesellschaft oder Vereinigung werden, sofern sie die Ziele und den Zweck der Gesellschaft fördert und keine standespolitisch wahlwerbende Organisation ist.
ad 2) Außerordentliches Mitglied kann jeder Arzt werden, der die Ziele der Gesellschaft zu unterstützen bereit ist, und in einem Bundesland tätig ist, in welchem keine allgemeinmedizinische Gesellschaft oder Vereinigung existiert, die Mitglied der ÖGAM ist.
ad 3) Förderndes Mitglied kann jede physische und juristische Person werden, die die Gesellschaft fördern will.
ad 4) Ehrenmitglieder werden durch die Generalversammlung gewählt.

Paragraph 5: Beginn der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt nach Bestätigung durch den Vorstand, bei Ehrenmitgliedern durch die Wahl bei der Generalversammlung.

Paragraph 6

Beendigung der Mitgliedschaft kann erfolgen durch:

a. freiwilligen Austritt
b. Auflösung der Gesellschaft oder Vereinigung
c. Tod des Mitgliedes
d. Durch Ausschluss eines Mitgliedes

ad a) Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes muss dem Vorstand 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres mit einem eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden. Die Mitgliedschaft erlischt dann mit Ablauf des Jahres, für welches der letzte Mitgliedsbeitrag entrichtet wurde.
ad c) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann von einem Vorstandsmitglied beantragt werden oder auf schriftliche Eingabe von mindestens 3 ordentlichen Mitgliedern beantragt werden. Über solche Anträge entscheidet der Vorstand in geheimer Abstimmung mit 2/3 Mehrheit in der nächstfolgenden Vorstandssitzung. Betrifft der Ausschlussantrag ein Vorstandsmitglied, so hat dieser in eigener Sache kein Stimmrecht. Ein Einspruch gegen den Ausschluss muss an das Schiedsgericht gehen, dessen Zusammensetzung und Aufgabe aus Paragraph 10 ersichtlich und festgelegt ist.

Paragraph 7: Rechte der Mitglieder

1. Alle Mitglieder jener Gesellschaften, die ordentliches Mitglied der ÖGAM sind, sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen. Jedes ordentliche Mitglied (Gesellschaft) ist berechtigt, 6 Vertreter mit Stimmrecht in der G.V. zu nominieren.
Diese Vertreter haben Stimmrecht in der G.V. sowie aktives und passives Wahlrecht und sind dem Präsidenten 2 Wochen vor der G.V. schriftlich bekannt zugeben. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten bis zum Beginn der G.V. möglich. Sie wählen Vorstand und Präsidium und können in diese Vereinsorgane gewählt werden. Jedes ordentliche Mitglied entsendet einen Vertreter und dessen Stellvertreter in den Vorstand. Die ordentlichen Mitglieder schlagen das Präsidium zur Wahl vor.
2. Außerordentliche Mitglieder haben das Recht der Teilnahme an den Veranstaltungen und Einrichtungen der Gesellschaft und an der G.V. Sie haben kein Stimmrecht.
3. Die fördernden Mitglieder haben das Recht der Teilnahme an Veranstaltungen der ÖGAM und an der G.V. Sie haben kein Stimmrecht.
4. Ehrenmitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung und an allen Veranstaltungen und Einrichtungen der Gesellschaft teilzunehmen. Sie haben das Recht der Beratung des Vorstandes und der Generalversammlung. Sie zahlen keinen Mitgliedsbeitrag und keine Teilnahmegebühren bei ÖGAM-Veranstaltungen.

Paragraph 8: Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung des festgesetzten Mitgliedsbeitrages. Alle Mitglieder sind verpflichtet, Zweck und Ziele der Gesellschaft zu fördern und alles zu unterlassen, was den Interessen der Gesellschaft zuwider läuft.

Paragraph 9

Die Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge für die ordentlichen und außerordentlichen
Mitglieder wird durch die Generalversammlung bestimmt. Die fördernden Mitglieder zahlen Jahresbeiträge nach ihrem eigenen Ermessen, jedoch nicht weniger als die ordentlichen Mitglieder.

Paragraph 10

Die Organe der Gesellschaft sind:

1. Die Generalversammlung
2. Das Präsidium
3. Der Vorstand
4. Die Rechnungsprüfer
5. Die vom Vorstand bestimmten Arbeitskreise
6. Der erweiterte Vorstand
7. Das Schiedsgericht

Versammlungen aller Organe der Gesellschaft können gegebenenfalls auch teil-virtuell
oder ausschließlich virtuell stattfinden. Die Entscheidung, ob eine (teil-)virtuelle
Versammlung durchgeführt wird und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz
kommt, obliegt dem die Versammlung einberufenden Organ bzw. Organmitglied, wobei die
im § 10 (1) angeführten Vorgaben einer „[teil-]virtuellen“ Veranstaltung sinngemäß anzuwenden sind.

ad 1) Die Generalversammlung:

Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung laut Vereinsgesetz.
Der Generalversammlung gehören alle Mitglieder sowie zwei Delegierte jedes Zweigvereines an. Stimmrecht haben jeweils 6 Vertreter jener  allgemeinmedizinischen Vereinigungen, die ordentliche Mitglieder der ÖGAM sind sowie zwei Delegierte eines Zweigvereines.

Die G.V. findet jährlich statt. Ort und Zeit bestimmt der Vorstand. Die Einberufung muss schriftlich mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungsbeginn erfolgen. Auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder muss eine
außerordentliche Generalversammlung durch den Vorstand einberufen werden
Den Vorsitz bei der G.V. führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der erste Vizepräsident, ist auch dieser verhindert, der zweite Vizepräsident. Bei Verhinderung des Präsidenten und beider Vizepräsidenten führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Die Generalversammlung wählt das Präsidium und die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft sowie die Rechnungsprüfer.

Die ordentlichen Mitglieder (Gesellschaften) haben das Recht an die G.V. einen Wahlvorschlag für jede Funktion des Präsidiums einzubringen. Weiters schlagen sie ihren Vertreter und dessen Stellvertreter im Vorstand vor. Die Wahlvorschläge sind dem amtierenden Schriftführer bis 2 Wochen vor der G.V. schriftlich mitzuteilen. Dieser hat diese Wahlvorschläge den Präsidenten der ordentlichen Mitglieder (Gesellschaften) spätestens nach Ablauf dieser Frist bekannt zu geben. Die Beschlüsse der G.V. werden, soweit nicht anders bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

Einer 2/3 Mehrheit bedürfen:

a. Satzungsänderungen
b. Die Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
c. Ablehnung eines von einem ordentlichen Mitglied vorgeschlagenen   
    Vorstandsmitgliedes.
d. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
e. Die Auflösung der Gesellschaft.

Die G.V. ist bei Anwesenheit von mindestens 2/3 ihrer stimmberechtigten Mitglieder bzw. deren Bevollmächtigte beschlussfähig. Ist diese Zahl nicht erreicht, so findet 15 Minuten später eine neue G.V. mit gleicher Tagesordnung statt, die bei jeder Anzahl erschienener Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in den Einladungen zur G.V. hinzuweisen.
Anträge zur Tagesordnung der G.V. sind dem Präsidenten mindestens 2 Tage vor der G.V. schriftlich mitzuteilen.

Am Beginn der Sitzung eingebrachte Anträge zur Änderung der Tagesordnung können behandelt werden, wenn ihre Behandlung von 2/3 der Stimmberechtigten der Generalversammlung angenommen wird.
Unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ können keine Beschlüsse gefasst werden.
Anstelle einer Präsenzveranstaltung kann unter besonderen Umständen und auf
Beschluss des Vorstands auch eine zum Teil oder ausschließlich elektronisch abgehaltene Generalversammlung durchgeführt werden: Eine Teilnahme aller oder mehrerer Personen ist „virtuell“ möglich („[teil-] virtuelle Generalversammlung“).
Die Teilnahme an der Generalversammlung kann in o.g. Fällen ohne physische Präsenz
durch elektronische Übertragung erfolgen, wenn eine vom Vorstand bereitgestellte
akustische und optische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht. Dabei muss es
jedem Teilnehmer möglich sein, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen. Die elektronische Teilnahme an der Versammlung gilt nur dann als gültig erfolgt, wenn das Mitglied eindeutig identifiziert werden kann.
Der Vorstand legt mit der Einladung zur Generalversammlung fest, ob diese Art der Teilnahme angeboten wird („[teil-] virtuelle Generalversammlung“) und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt. In der Einberufung einer derartigen Versammlung ist anzugeben, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der teilvirtuellen Generalversammlung bestehen.

Sämtliche in den Statuten definierten Fristenläufe (z.B. Einberufung, Fristen zur Bekanntgabe der stimmberechtigten Mitglieder und Tagesordnung etc.) bleiben gültig.

Die o.g. Ausführungen gelten in der sinngemäßen Analogie auch bei Antragstellung einer außerordentlichen Generalversammlung.

ad 2) Das Präsidium:

Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem 1. Vizepräsidenten, dem 2. Vize-präsidenten, dem Schatzmeister, dem stellvertretenden Schatzmeister, dem Schriftführer, dem stellvertretenden Schriftführer und vier Referatsleitern. Das Präsidium wird von der G.V. auf jeweils 3 Jahre gewählt. Präsident, Vizepräsidenten, Schatzmeister, dessen Stellvertreter, Schriftführer und dessen Stellvertreter sowie die vier Referatsleiter werden jeweils in einem eigenen Wahlgang gewählt. Das Vorschlagsrecht für diese Funktionen obliegt den Landesorganisationen, die ordentliches Mitglied der ÖGAM sind. Wahlvorschläge sind bis spätestens 2 Wochen vor der G.V. dem amtierenden Schriftführer zu übermitteln.

Das Präsidium leitet die Gesellschaft und repräsentiert sie in der Öffentlichkeit. Es fasst üblicherweise keine Beschlüsse. In dringenden Angelegenheiten kann das Präsidium vorab Entscheidungen treffen, die allerdings nachträglich dem Vorstand zur Bestätigung vorgelegt werden müssen. Es sorgt für die Einhaltung der Satzungen und überprüft die Umsetzung der Beschlüsse des Vorstandes und der Generalversammlung. Es führt die Oberaufsicht über das Vermögen der Gesellschaft.

Das Präsidium übernimmt bei ordentlicher Geschäftsführung keine persönliche finanzielle Haftung. Das Präsidium beruft die Vorstandssitzungen mit einer Frist von 2 Wochen ein. Es bestimmt bei Ausfall von Vorstandsmitgliedern deren Vertreter, die bis zur nächsten G.V. amtieren.

Der Präsident vertritt die Gesellschaft nach außen. Er unterzeichnet rechtsgültige Ausfertigungen und auch Bekanntmachungen der Gesellschaft. Bei Verhinderung vertritt ihn der erste Vizepräsident, ist auch dieser verhindert, der zweite Vizepräsident oder ein anderes vom Präsidenten bestimmtes Präsidiums- oder Vorstandsmitglied.

Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Buchführung (Einnahmen- Ausgabenrechung) verantwortlich. Bei Verhinderung vertritt ihn der stv. Schatzmeister.
Der Schriftführer führt die Protokolle bei Vorstandssitzungen und bei der GV. Bei Verhinderung vertritt ihn der stv. Schriftführer.

ad 3) Der Vorstand:

Der Vorstand setzt sich aus dem Präsidium (Präsident, 2 Vizepräsidenten, Schriftführer, Schriftführerstellvertreter, Schatzmeister, Schatzmeisterstellvertreter und vier Referatsleiter), je zwei Vertretern jener allgemeinmedizinischen Vereinigungen, die ordentliches Mitglied der ÖGAM sind (9 Landesgesellschaften) und zwei Vertretern der JAMÖ (Junge Allgemeinmedizin Österreich) zusammen. Sofern es eine entsprechende Vereinbarung mit der ÖÄK gibt, gehört auch der Obmann der Bundessektion Allgemeinmedizin der Österreichischen Ärztekammer dem Vorstand als stimmberechtigtes Mitglied an.

Die Leiter der vom Vorstand eingerichteten Arbeitskreise werden in den Vorstand kooptiert, sie haben kein Stimmrecht. Je zwei Vertreter eines Zweigvereines werden ohne Stimmrecht in den  Vorstand kooptiert.
Der Vorstand wird von der G.V. auf jeweils 3 Jahre gewählt.
Der Vorstand fasst sämtliche Beschlüsse, die nicht der G.V. vorbehalten sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Diese können bei Dringlichkeit auch per Fax oder E-Mail zustande kommen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Ein Vorstandsmitglied kann bei Verhinderung sein Stimmrecht durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten auf ein anderes ÖGAM-Vorstandsmitglied oder ein Mitglied des erweiterten Vorstandes übertragen.

Der Präsident kann weitere Personen in den Vorstand mit dessen Zustimmung kooptieren. Diese haben kein Stimmrecht. Der G.V. ist darüber zu berichten.
Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind an Vorstandssitzungen teilnahmeberechtigt, es sei denn dass 14 Tage vor der Sitzung von einer Landesgesellschaft die Einschränkung auf den engeren Vorstand verlangt wird.
In finanziellen Angelegenheiten sind der Kassier, der Präsident und der erste Vizepräsident zeichnungsberechtigt. Die Mitglieder des Vorstandes übernehmen bei ordentlicher Geschäftsführung keine persönliche finanzielle Haftung.

Die Vorstandssitzungen sind bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in den Einladungen, die mindestens 2 Wochen vor der Sitzung versandt werden müssen, hinzuweisen.

Vorstandssitzungen können gegebenenfalls auch teilvirtuell oder ausschließlich virtuell abgehalten werden, wobei die Vorgaben der virtuellen Generalversammlung wie in §10 (1) angeführt sinngemäß anzuwenden sind.

Anträge zur Tagesordnung sind dem Präsidenten mindestens 2 Tage vor der Vorstandssitzung schriftlich mitzuteilen. Anträge zur Änderung der Tagesordnung können dem Vorsitzenden zu Beginn der Vorstandssitzung mitgeteilt werden und können mit einfacher Mehrheit der Anwesenden zur Behandlung freigegeben werden.

Vorstandssekretär: Die Generalversammlung kann auf Vorschlag des Präsidenten einen Vorstandssekretär bestellen. Dieser nimmt an den Vorstandssitzungen teil, hat aber kein Stimmrecht. Er unterstützt den Präsidenten und das Präsidium bei der Organisation und Koordination der Vereinsaktivitäten und arbeitet mit dem Sekretariat zusammen.

ad 4) Die Rechnungsprüfer:

Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Das Ergebnis der Prüfung ist der Generalversammlung darzulegen. Aufgrund eines positiven Berichtes der Rechnungsprüfer erfolgt auf Antrag die Entlastung des Kassiers, des Präsidenten und des Präsidiums durch die G.V. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der
Genehmigung durch die Generalversammlung.

ad 5) Die Arbeitskreise:

Die ÖGAM fördert die Allgemeinmedizin in Österreich in Wissenschaft und Praxis. Zur Erfüllung dieser Aufgaben können durch den Vorstand Arbeitskreise eingesetzt werden. Die Leiter der Arbeitskreise werden vom Vorstand bestimmt und sind zu den Vorstandssitzungen einzuladen. Die Arbeitskreise arbeiten im Auftrag des Vorstandes. Die Arbeitskreisleiter sind
verpflichtet, dem Vorstand bei jeder Vorstandssitzung einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Der Bericht ist dem Präsidenten 3 Wochen vor einer Vorstandssitzung zu übermitteln.

ad 6) Der erweiterte Vorstand:

Dem erweiterten Vorstand der ÖGAM gehören neben den Mitgliedern des ÖGAM-Vorstandes alle Mitglieder der Vorstände der ordentlichen Mitglieder (Landesgesellschaften) an. Dieses Gremium fasst keine Beschlüsse. Der erweiterte Vorstand ist einmal jährlich vom Präsidium einzuberufen. Der Vorstand gibt einen Tätigkeitsbericht zur Information. Laufende und zukünftige Aktivitäten werden vorgestellt und diskutiert. Wichtig sind der persönliche Kontakt und eine breite Meinungsbildung. Der erweiterte Vorstand kann Anträge an den Vorstand einbringen.
Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind an Vorstandssitzungen teilnahmeberechtigt, es sei denn, dass 14 Tage vor der Sitzung von einer Landesgesellschaft die Einschränkung auf den engeren Vorstand verlangt wird. Diese Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben kein Stimmrecht.

ad 7.) Das Schiedsgericht

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
Das Schiedsgericht setzt sich wie folgt zusammen:
Jede der streitenden Parteien entsendet zwei Mitglieder. Diese vier Mitglieder wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes als Obmann des Schiedsgerichtes. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind endgültig. Der Obmann des Schiedsgerichtes ist dafür verantwortlich, dass über den Streitfall ein Protokoll aufgenommen wird und dieses beim Vorstand hinterlegt wird.

Paragraph 11: Vermögen der Gesellschaft

Das Vermögen der Gesellschaft verbleibt bis zur Auflösung und/oder Änderung der Gesellschaft unteilbares Eigentum derselben. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden.

Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.

Paragraph 12: Auflösung des Vereins

Die Auflösung der Gesellschaft muss von mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder
beschlossen werden Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung und/oder Änderung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

Wien,  März 2022